§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 75. Wände und Stützen
(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig sein.
(2) Nichttragende Wände bzw. Wandteile in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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