§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 75. Blitzschutz
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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