§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 74. Abstellplätze und Verkehrsflächen
(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,3 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für Behinderte mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge zumindest 6,0 m zu betragen.
(2) Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45 Grad mindestens 3,5 m, bis zu 60 Grad mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein.
(3) Abstellplätze sind durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen. Solche für Kraftfahrzeuge für Behinderte sind überdies mit einem gesonderten dauerhaften Hinweis zu versehen.
(4) Auf Großabstellflächen kann die Behörde Einbahnführungen, Verkehrseinrichtungen, Gehwege und Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165