Stmk. BauG § 72. Zu- und Abfahrten, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen

V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 72. Zu- und Abfahrten

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellplätzen und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht beeinrächtigt wird.

(2) Vor Schranken, Garagentoren und anderen die freie Zufahrt zu Garagen zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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