§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 70. Erschließung
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
1. Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen,
2. Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen.
Dies gilt nicht für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen sowie Reihenhäuser.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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