Stmk. BauG § 70. Erschließung, LGBl. Nr. 13/2011, gültig von 01.05.2011 bis 27.08.2012

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 70. Erschließung

(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.

(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.

(3) Bei Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sind jedenfalls zusätzlich zu Treppen Personenaufzüge zu errichten. Dies gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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