Stmk. BauG § 70. Bäder und Toilettenräume, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 70. Bäder und Toilettenräume

(1) Jede Wohnung und jede Betriebs- und Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Toilettenräume sind von Aufenthaltsräumen durch Vorräume zu trennen. Die Vorräume von Toilettenanlagen, die für eine größere Personenzahl bestimmt sind, müssen gesondert entlüftet werden.

(3) Türen sind nach außen aufgehend auszubilden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165