§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 70. Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung und jede Betriebs- und Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Toilettenräume sind von Aufenthaltsräumen durch Vorräume zu trennen. Die Vorräume von Toilettenanlagen, die für eine größere Personenzahl bestimmt sind, müssen gesondert entlüftet werden.
(3) Türen sind nach außen aufgehend auszubilden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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