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Stmk. BauG § 6. Fernwärmeanschlussauftrag, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

II. TEIL

I. Abschnitt Das Grundstück und seine Bebauung

§ 6. Fernwärmeanschlussauftrag

(1) Gebäude in Fernwärmeanschlußbereichen – das sind Gebiete, die durch Verordnung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz festgelegt werden – sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.

(2) Die Verpflichtung zum Anschluß an die Fernwärme gilt für alle Gebäude, in denen Räume beheizt werden. Ausgenommen sind:

a) bestehende Gebäude oder Räume in diesen, deren Beheizung

1. mit Erdgas erfolgt und diese Heizungsanlage nach dem Stand der Technik errichtet, eingestellt und betrieben wird,

2. mit einer vom Elektroversorgungsunternehmen steuerbaren Elektrospeicherheizung erfolgt,

3. mit einer Wärmepumpe in monovalenter Betriebsweise erfolgt,

4. durch thermische Nutzung der Sonnenenergie in Kombination mit einem Langzeitspeicher so erfolgt, daß mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume dadurch gedeckt werden, oder

5. durch Anlagen erfolgt, die jenen Teil einer betrieblich notwendigen Prozeßwärme sammeln und für Zwecke der Raumheizung nutzbar machen, der im wärmetechnischen Prozeß selbst nicht verbraucht (Abwärme) und sonst ungenutzt an die Umgebung abgegeben würde.

b) Neubauten oder Räume in diesen, wenn die Voraussetzungen nach lit. a Z 3., 4. und 5. zutreffen.

(3) Die Verpflichtung zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder -übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluß an die Fernwärme ist bei Neubauten zugleich mit der Baubewilligung, bei Neubauten nach § 20 Z 1 zugleich mit Genehmigung der Baufreistellung und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid auszusprechen.

(4) Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde die Anschlußpflicht an die Fernwärme frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auszusprechen.

(5) Bei der Festlegung der Frist nach Abs.4 ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Heizung, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen Rücksicht zu nehmen. Erfolgt in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen bereits die Beheizung der überwiegenden Anzahl an Wohnungen mit anderen leitungsgebundenen Energieträgern, so darf für die Raumwärmeversorgung der restlichen, nicht mit leitungsgebundenen Energieträgern versorgten Wohnungen die Fernwärmeanschlußverpflichtung erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung ausgesprochen werden, sofern nicht eine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt.

(6) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Anschlusses ist spätestens nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des Anschlußverpflichtungsbescheides durch eine Bestätigung des Fernwärmeversorgungsunternehmens oder eines zum Anschluß befugten Unternehmens vom Bescheidempfänger zu erbringen.

(7) Fernwärmeversorgungsunternehmungen sind verpflichtet, in Fernwärmeanschlußbereichen gegen ein angemessenes Entgelt den Anschluß an das Fernwärmesystem zu dulden und die Versorgung mit Fernwärme sicherzustellen.

(8) Rauchfanganschlüsse in Gebäuden, die an die Fernwärme anzuschließen sind, dürfen – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht verwendet werden.

(9) Kachelöfen dürfen als Zusatzheizung betrieben werden, wenn eine Typen- oder Einzelgenehmigung vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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