§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 69. Lage von Aufenthaltsräumen und Wohnungen
(1) In Kellergeschossen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn
1. mindestens eine Außenwand mit den für die Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung erforderlichen Fenstern zur Gänze über dem anschließenden Gelände liegt oder
2. das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor den zur Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung notwendigen Fenstern anschließt, wobei keine Beeinträchtigung durch Abgase, Staub u. dgl. gegeben sein darf. Die Oberkante der Brüstung der notwendigen Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.
(2) Der Fußboden von Wohnräumen muß mindestens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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