§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
§ 68. Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen baulich nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen eigenen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede Wohnung muß mindestens verfügen über:
(3) Für mehrgeschossige Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große, barrierefrei erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder u. dgl. hergestellt werden.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung einzurichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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