Stmk. BauG § 68. Lagerung gefährlicher Stoffe, LGBl. Nr. 13/2011, gültig ab 01.05.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

V. Abschnitt Haustechnische Anlagen

§ 68. Lagerung gefährlicher Stoffe

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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