Stmk. BauG § 67. Aufenthaltsräume, Raumhöhe und Belichtung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

VI. Abschnitt Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 67. Aufenthaltsräume, Raumhöhe und Belichtung

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorhanden sein, Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Andere Räume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben.

(2) Aufenthaltsräume, ausgenommen jene nach Abs. 3, müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können. Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß kann gestattet werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken bestehen.

(3) Aufenthaltsräume sind ohne Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird.

(4) Verglaste Vorbauten, Überdachungen und Loggien sind vor Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Belichtung sichergestellt ist.

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