Stmk. BauG § 67. Niveau und Höhe der Räume, LGBl. Nr. 13/2011, gültig ab 01.05.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

VI. Abschnitt Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 67. Niveau und Höhe der Räume

(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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