Stmk. BauG § 65. Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer, LGBl. Nr. 79/2003, gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

V. Abschnitt Haustechnische Anlagen

§ 65. Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer

(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

(2) Werden Sammelgruben ausgeführt, muß die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer

gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 3 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.

(4) Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung haben. Die Gemeinde kann durch Ver ordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2003

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