II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
V. Abschnitt Haustechnische Anlagen
§ 64. Wasserversorgung
(1) Für jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sein.
(2) Brunnen, Quellfassungen und Wasserversorgungen müssen von Düngerstätten, Jauchen-, Senk-, Sickergruben, Kläranlagen u. dgl. so weit entfernt angelegt werden, daß sie von diesen nicht gefährdert werden. Der Brunnenschacht muß auf eine Tiefe von mindestens 3,0 m wasserundurchlässig hergestellt werden; er muß mindestens 30 cm über das Gelände ragen und eine dichte und sichere Abdeckung sowie eine Entlüftung erhalten.
(3) Wohnhäuser, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen in jeder Wohnung eine Wasserentnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung haben. Für jedes Wohnhaus muß außerdem mindestens eine für alle Hausbewohner zugängliche Entnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung vorhanden sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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