Stmk. BauG § 63. Lüftungsanlagen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

V. Abschnitt Haustechnische Anlagen

§ 63. Lüftungsanlagen

(1) Lüftungsanlagen sind so zu planen und auszuführen, daß mit ihrem Betrieb weder eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden ist.

(2) Luftleitungen, Kanäle und Schächte sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Behörde kann auch brennbare Baustoffe zulassen, wenn aus brandschutztechnischen Gründen dagegen keine Bedenken bestehen. Luftleitungen sind mit ausreichenden Reinigungs- und Überprüfungsöffnungen zu versehen.

(3) In Luftleitungen sind bei den Durchbrüchen durch Brandabschnitte Brandschutzklappen einzubauen, sofern die Luftleitungen nicht brandbeständig ausgebildet sind und den Brandabschnitt öffnungslos durchqueren. Für die Lüftung von Bädern, Toiletten und innenliegenden Nebenräumen kann der Einbau von Brandschutzklappen bei Anordnung von Sammelschächten entfallen, wenn die Lufteinleitung in den Sammelschacht über mindestens geschoßhohe Nebenschächte erfolgt. Die Zuluft darf nicht aus dem Keller oder aus anderen brandgefährdeten Räumen entnommen werden.

(4) Abluftleitungen von Küchendunstabzugsgeräten sind brandbeständig über Dach zu führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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