Stmk. BauG § 62. Brennstofflager, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011
II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
IV. Abschnitt Heizungsanlagen
§ 62. Brennstofflager
Ergibt sich aus der vorgesehenen Beheizung die Notwendigkeit, für einzelne Wohnungen Brennstoffe zu lagern, so ist hiefür ein entsprechender Lagerraum vorzusehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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