Stmk. BauG § 62. Nutzwasser, LGBl. Nr. 13/2011, gültig ab 01.05.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

IV. Abschnitt Heizungsanlagen

§ 62. Nutzwasser

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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