Stmk. BauG § 61. Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

IV. Abschnitt Heizungsanlagen

§ 61. Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke

(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauchfänge (Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge (Abgasfänge) sind aus nicht brennbaren, gegenüber der Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintritt.

(2) Rauchfänge, andere Abgasanlagen und Verbindungsstücke müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Wenn der Rauchfang (Abgasfang) von der Dachfläche aus gekehrt werden muß, ist ein gesicherter Zugang einzurichten. Reinigungsöffnungen dürfen nicht in Wohnräumen oder in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen.

(3) Unabhängig von der Art der Beheizung muß in jeder Wohnung wenigstens ein Aufenthaltsraum einen eigenen Rauchfanganschluß haben. Rauchfanganschlüsse müssen von brennbaren Bauteilen mindestens 50 cm, von brandhemmend verkleideten mindestens 25 cm entfernt sein. Im Bereich der Reinigungsöffnungen muß der Fußboden einen nicht brennbaren Belag haben. Die Errichtung eines eigenen Rauchfanganschlusses ist nicht erforderlich, wenn alternativ eine andere zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist.

(4) Der lichte Querschnitt ist auf die ganze Länge gleichbleibend beizubehalten. Die Rauchfänge (Abgasfänge) müssen so ausgebildet sein, daß geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Bei gezogenen Rauchfängen (Abgasfängen) sind Abweichungen vom Lot bis zu 30 Grad zulässig.

(5) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht angebracht werden; Drosselklappen vor der Einmündung in den Rauchfang (Abgasfang) sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber von 25 cm² vorhanden ist; ausgenommen von dieser Bestimmung sind automatisch gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.

(6) Brennbare Bauteile dürfen nicht in die Rauchfangumfassungswände eingebaut oder unmittelbar daran angebaut werden. Tragende brennbare Bauteile müssen von der Außenseite eines Rauchfanges mindestens 4 cm entfernt sein. Durch Schlitze für Leitungen, Anstemmen u. dgl. darf die nötige Dicke und Festigkeit der Rauchfangumfassungswände nicht beeinträchtigt werden.

(7) In denselben Rauchfang (Abgasfang) dürfen nur die Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden. Dies gilt nicht für Luft-Abgas-Sammler. Wenn mehrere Feuerstätten für feste oder für flüssige Brennstoffe an denselben Rauchfang angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen. Werden an einem Rauchfang Feuerstätten sowohl für feste, flüssige als auch für gasförmige Brennstoffe angeschlossen, muß die Einmündung für die Abgase der Gasfeuerstätte mindestens 60 cm von Mitte zu Mitte über der höchstgelegenen Einmündung der sonstigen Verbrennungsgase liegen.

(8) Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen (z. B. Brennwertfeuerstätten) ist eine von Abs. 1 abweichende Ausbildung der Abgasführung zulässig, sofern nachweislich dem Stand der Technik entsprochen wird.

(9) Die Ableitung von Rauchgasen oder Abgasen quer durch die Wand oder durch ein Fenster ins Freie ist unzulässig. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten in Gebäuden mit nur einer Wohnung oder in Wohnungen im Dachgeschoß, wenn dadurch keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.

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