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Stmk. BauG § 60. Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen, LGBl. Nr. 73/2001, gültig von 25.10.2001 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

IV. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 60. Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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