II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
IV. Abschnitt Heizungsanlagen
§ 60. Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
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