Stmk. BauG § 60. Typisierung von Feuerungsanlagen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.01.1995 bis 24.10.2001

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

IV. Abschnitt Heizungsanlagen

§ 60. Typisierung von Feuerungsanlagen

(1) Feuerungsanlagen für Heizzwecke und zur Nutzwassererwärmung, die neu errichtet oder saniert werden, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine Typen- oder Einzelgenehmigung durch die Landesregierung vorliegt.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid die Feuerungsanlagen als Type oder Einzelfertigung zu genehmigen, wenn sie nach ihrer Bauart energieökonomischen, ökologischen und sicherheitstechnischen Standard der Verbrennung gemäß den Erfahrungen der technischen Wissenschaften gewährleisten. Genauere Bestimmungen betreffend die zur Erlangung der Typen- bzw. Einzelgenehmigung notwendigen technischen Prüfungen (Eignungsprüfung) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden. Die Prüfungen dürfen nur dann anerkannt werden, wenn sie von akkreditierten Prüfstellen (Ziviltechnikern einschlägiger Befugnis oder staatlichen Prüfanstalten) durchgeführt wurden. Bei ausländischen Fabrikaten sind auch Prüfberichte ausländischer autorisierter Prüfstellen einschlägiger Fachrichtungen anzuerkennen, sofern keine Bedenken über die dabei angewandten Meßverfahren, die Ausbildung und Erfahrung des Meßpersonals und die Aussagekraft des Gutachtens bestehen. Vergleichbare Typen- oder Einzelgenehmigungen anderer österreichischer Bundesländer sind als Grundlage für die Erteilung der Typen- oder Einzelgenehmigung anzuerkennen. Als Nachweis der Typen- oder Einzelgenehmigung ist von der Landesregierung eine Plakette auszustellen, welche das Jahr der Genehmigung enthält und am Gerät anzubringen ist.

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