II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
IV. Abschnitt Heizungsanlagen
§ 59. Typisierung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen sind in lüftbaren Räumen aufzustellen. Für die Feuerstätte einer Zentralheizung mit einer Nennheizleistung von mehr als 18,0 kW muß ein eigener Raum vorgesehen werden. Ausnahmsweise können in bestehenden Gebäuden die Feuerstätten für Zentralheizungen auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn durch den Betrieb keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.
(2) Heizräume für Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 18,0 kW sind brandbeständig herzustellen. Der Zugang zu den Heizräumen ist mit mindestens 0,80 m x 1,90 m zu bemessen; die Zugangstüren sind mindestens brandhemmend und in Fluchtrichtung aufschlagend sowie selbsttätig zufallend auszubilden.
(3) Bei Anlagen mit einer Nennheizleistung der Kessel von insgesamt mehr als 116,0 kW müssen Stiegenhäuser, Gänge u. dgl., die als einzige Fluchtwege des Gebäudes in Betracht kommen, von der Anlage durch einen ständig be- und entlüfteten brandbeständigen Vorraum mit brandhemmenden Türen getrennt sein.
(4) Heizräume gemäß Abs. 2 sind von allen Lagerungen, die eine Brandgefahr bilden können, freizuhalten.
(5) Die Wände im Bereich von Feuerstätten sind unabhängig von der Nennheizleistung in voller Höhe der Wand und in einer Breite von mindestens 40 cm nach beiden Seiten über die Feuerstätte hinaus brandbeständig auszuführen.
(6) Im nicht ausgebauten Dachraum dürfen keine Feuerstätten aufgestellt werden.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Feuerstätten, die dem Steiermärkischen Gasgesetz 1973 unterliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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