Stmk. BauG § 58. Allgemeine Planungs- und Betriebsvorschriften, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.01.1995 bis 24.10.2001

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

IV. Abschnitt Heizungsanlagen

§ 58. Allgemeine Planungs- und Betriebsvorschriften

(1) Heizungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so zu planen, zu errichten, einzustellen und zu betreiben, daß ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.

(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 1 betreffend den Betrieb und die Ausstattung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen können folgende Anordnungen enthalten:

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften für den Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten erlassen.

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