Stmk. BauG § 56. Türen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

IV. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 56. Türen

(1) Türen sind so anzuordnen und zu bemessen, daß sie gefahrlos benutzt werden können. Die Mindestbreite hat 0,80 m zu betragen. Ganzglastüren oder Türen mit Glasfüllungen mit einer Fläche von mehr als 0,5 m² sind bis zu einer Höhe von 1,10 m über Fußboden mit Schutzvorrichtungen oder aus Sicherheitsglas auszuführen.

(2) Türen von brand- und explosionsgefährdeten Räumen sowie von sonstigen Räumen, bei welchen auf Grund des Verwendungszweckes und der auf die Ausgänge angewiesenen Personenzahl andernfalls eine Gefährdung im Fluchtfalle zu befürchten wäre, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertige Türen auszubilden. Verkehrswege dürfen durch Türen (von der Dicke der Türkonstruktion abgesehen) nicht unter die notwendige Fluchtweg-breite verengt werden. Wenn Gehflügel allein nicht die erforderliche Fluchtwegbreite aufweisen, können Geh- und Stehflügel mit leicht öffenbaren Mittelriegeln vorgesehen werden.

(4) Im Bereich von Stiegen oder Rampen sind Türen so anzuordnen, daß zwischen Tür und Stiege oder Rampe auf beiden Seiten eine horizontale Fläche von mindestens 60 cm Länge eingehalten wird. Vor Eingangs-, Wohnungs- und Aufzugstüren muß die horizontale Fläche mindestens 0,80 m x 1,20 m betragen.

(5) Brandschutztüren sind auszuführen

1. brandbeständig: in Brandwänden;

2. brandhemmend:

a) zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen,

b) zwischen Stiegenhaus und Dachboden sowie

c) in anderen brandschutztechnisch sonst begründeten Fällen;

3. rauchdicht: zwischen Stiegenhaus und innenliegenden Gängen in Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt.

(6) Brandschutztüren müssen selbstschließend oder mit Vorrichtungen versehen sein, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht ständig geschlossen gehalten werden können.

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