Stmk. BauG § 54. Aufzüge und Rolltreppen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

III. Abschnitt Stiegen, Geländer, Türen

§ 54. Aufzüge und Rolltreppen

(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen.

(2) Aufzüge und Rolltreppen ersetzen nicht die Hauptstiegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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