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Stmk. BauG § 52. Baulicher Zivilschutz, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

III. Abschnitt Brandschutz

§ 52. Baulicher Zivilschutz

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:

- Rückstandsstrahlungen,

- herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),

- chemischen Kampfstoffen,

- biologischen Kampfmitteln und

- Bränden kürzerer Dauer.

(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:

- verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),

- Be- und Entlüftungsrohre,

- Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,

- gasdichte Abschlußtüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,

- kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,

- allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.

(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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