II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
III. Abschnitt Brandschutz
§ 52. Baulicher Zivilschutz
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
- Rückstandsstrahlungen,
- herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
- chemischen Kampfstoffen,
- biologischen Kampfmitteln und
- Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
- verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
- Be- und Entlüftungsrohre,
- Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
- gasdichte Abschlußtüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
- kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
- allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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