II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
III. Abschnitt Brandschutz
§ 51. Brandwände
(1) Wird ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut, so müssen die Außenwände an der Grundgrenze oder die an das andere Gebäude anschließenden Außenwände als Brandwände ausgestaltet werden. Dies gilt nicht für Grundgrenzen zu Verkehrsflächen und Gewässern. Jedes Gebäude muß eigene Brandwände haben. Nur zum Zwecke der gemeinsamen Benützung benachbarter Gebäude können Brandwände durchbrochen werden, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Werden auf ein und demselben Bauplatz Gebäude mit maximal drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) aneinander gebaut, so genügt eine Trennung durch hochbrandhemmende Wände anstelle der Ausbildung von Brandwänden.
(3) Vom Erfordernis der Brandwände an der Grundgrenze kann abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes es zulassen. Ist eine offene Bebauung an der Grundgrenze durch Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien festgelegt, ist die Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich.
(4) Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1000 m² oder einer Seitenlänge von mehr als 40,0 m sind mit Brandwänden in Brandabschnitte von maximal 30,0 m Länge und 900 m² Grundfläche zu unterteilen. Brandabschnitte mit größeren Flächen oder Seitenlängen können zugelassen werden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und aus der Sicht des Brandschutzes dagegen keine Bedenken bestehen.
(5) Werden verschieden hohe brandabschnittbildende Teile eines Gebäudes unmittelbar aneinander gebaut, so ist die dem niedrigeren Teil zugekehrte Front des höheren Teiles entweder als Brandwand auszubilden, oder der niedrigere Teil ist bis zu einer Entfernung von mindestens 5,0 m mit einer brandbeständigen Decke herzustellen und ohne Öffnung nach oben abzuschließen. Verkleidungen aus brennbaren Stoffen sind in diesem Bereich unzulässig. Erleichterungen können zugelassen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
(6) Bilden Fassaden von Gebäuden, welche durch Brandwände getrennt werden müssen, einen Winkel von weniger als 135 Grad, so muß der Abstand der Brandwände von der Verschneidungskante mindestens 5,0 m betragen.
(7) Räume zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung feuergefährlicher Stoffe, Stallungen, Heuböden u.dgl. sind durch Brandwände von bewohnbaren Gebäudeteilen zu trennen.
(8) Brandwände im Dachbereich müssen mindestens 15 cm über die Dacheindeckung einschließlich der Vordächer geführt werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werden, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert. Die Dacheindeckung über Brandwänden ist mit einer nichtbrennbaren Unterlage auszuführen.
(9) Das Durchführen von Transmissionen, Förderschnecken und ähnlichen Konstruktionen ist bei Brandwänden zulässig, wenn der Brandschutz hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(10) Sonstige Öffnungen in Brandwänden sind mit brandbeständigen Verschlüssen zu versehen.
(11) Holzteile, Holztragwerke oder Dachkonstruktionen aus Holz sind auf die ganze Dicke der Brandwände zu trennen.
(12) Schächte und Kanäle für Installationen und Kabelführungen sind an jenen Stellen, an denen sie Brandabschnitte durchbrechen, brandbeständig abzuschließen, sofern die Schächte und Kanäle nicht für sich eigene Brandabschnitte sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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