II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
III. Abschnitt Brandschutz
§ 50. Dächer
(1) Bei Dächern, von denen Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können, sind Dachrinnen und Fallrohre anzubringen.
(2) Auf Dächern, bei denen mit dem Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke zu rechnen ist, sind geeignete Schneefänger anzubringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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