Stmk. BauG § 50. Dächer, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

III. Abschnitt Brandschutz

§ 50. Dächer

(1) Bei Dächern, von denen Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können, sind Dachrinnen und Fallrohre anzubringen.

(2) Auf Dächern, bei denen mit dem Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke zu rechnen ist, sind geeignete Schneefänger anzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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