Stmk. BauG § 4. Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.12.2003

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 4. Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen; Abstellflächen mit Schutzdächern, die dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen oder mehr als zehn Krafträdern dienen, gelten als offene Garagen;

2. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;

3. Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;

4. Aufenthaltsräume: Räume, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume);

5. Barrierefreiheit: bauliche Gestaltung, die notwendig ist, um die unterschiedlichen physischen Möglichkeiten aller Menschen in der gebauten Umwelt besser berücksichtigen zu können;

6. Bauarbeit: jeder Arbeitsvorgang zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zum Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder Räumung von Baustellen;

7. Baufluchtlinie: Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist;

8. Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen;

9. Baugrenzlinie: Linie, die durch ein Bauwerk nicht überschritten werden darf;

10. Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung;

11. Baulärm: jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten entsteht;

12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,

- zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,

- die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und

- die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

13. Bauprodukte sind:

- Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,

- aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos;

14. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;

15. Bebauungsdichte: Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt;

16. Bebauungsgrad: Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche;

17. Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in bezug auf die Bauplatzgrenzen

a) offene Bebauungsweise:

- allseits freistehende bauliche Anlagen oder

- einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;

b) gekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen;

c) geschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen;

18. Brandabschnitt: Teil einer baulichen Anlage, der durch Brandwände, brandbeständige Decken oder entsprechende Bauabstände begrenzt ist;

19. Brandwand: eine an der Nachbargrenze stehende Wand oder eine Trennwand zur Bildung von Brandabschnitten; jeweils in brandbeständiger Ausführung;

20. Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;

21. Dachboden: unausgebauter Dachraum;

22. Dachgeschoß: für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum;

23. Dachsaum: Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln; bei Flachdächern, Grabendächern etc. Oberkante der Außenwände;

24. Energiekennzahl: siehe § 43 Abs. 2 Z 6;

25. Feuerungsanlagen: Anlagen, welche zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung dienen, wie sie im folgenden beschrieben werden: Eine Feuerungsanlage ist eine Funktionseinheit, welche aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase bis zum Verbindungsstück, das die Feuerungsanlage mit dem Fang oder mit der freien Atmosphäre verbindet, besteht.

26. Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsgase in solcher Menge entstehen, daß sie abgeleitet werden müssen. Als Bestandteil einer Feuerstätte gelten jene Einrichtungen, die für deren Funktion notwendig sind (wie z. B. Zuführungs- und Dosiereinrichtungen für Verbrennungsluft und Brennstoff, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Einrichtungen zur Wärmeübertragung);

27. Garagen: Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen;

Kleingaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m2;

Mittelgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1000 m2;

Großgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche über 1000 m2;

Oberirdische Garagen: Garagen und Garagengeschosse, deren Fußboden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;

Tiefgaragen: Garagen und Garagengeschosse, deren Fußboden mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;

Offene Garagen: oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, daß die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Durch Wetterschutzvorrichtungen u. dgl. darf die Mindestöffnung nicht verringert werden. Abstellflächen mit Schutzdächern gelten als offene Garagen, wenn sie dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen oder mehr als zehn Krafträdern dienen;

Nebenanlagen einer Garage: sonstige Räume oder Anlagen, die dem Betrieb einer Garage dienen, wie Abstellräume, Zu- und Abfahrten, Toiletten, Waschanlagen, Arbeitsgruben u. dgl.;

Nutzfläche einer Garage: die Summe der Flächen ihrer Abstellplätze und Verkehrsflächen, inklusive jener auf Dächern. Zu- und Abfahrten außerhalb von Garagen zählen nicht zur Nutzfläche;

Als Garagen gelten nicht: Ausstellungs- und Verkaufsräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leerem Kraftstoffbehälter und ausgebauter Stromquelle abgestellt werden, und Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen;

28. Gebäude: eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen;

29. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer in gewöhnlichen Ausmaßen;

30. Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum;

31. Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben;

32. Geschäftsbauten: Gebäude mit Verkaufsräumen;

33. Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird;

34. Hauptstiegen: Stiegen, die allgemein zugänglich sind und die die regelmäßige Verbindung von Wohn- oder Büro-einheiten bzw. Betriebsräumlichkeiten zu den Hauseingängen herstellen. Stiegen innerhalb einer Wohneinheit bzw. eines Ein- oder Zweifamlienhauses zählen nicht dazu;

35. Heizraum: Raum, der für die Aufstellung von Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen bestimmt ist;

36. Hochhaus: Gebäude, bei dem der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes liegt;

37. Höhenlage: die auf einen bestehenden oder zu schaffenden Fixpunkt bezogene Höhe;

38. Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt;

39. Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und

- eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m² sowie

- höchstens drei oberirdische Geschosse (einschließlich Dachgeschosse) haben;

40. Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;

41. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren;

42. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;

43. Nebengebäude: eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 30 m²;

44. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;

45. Niveau: Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen;

46. Öffentliche Gebäude: Gebäude, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder unter überwiegender Verwendung öffentlicher Gelder errichtet werden und öffentlichen Zwecken dienen (z. B. Amtsgebäude, Schulen, Heime, Kindergärten, Spitäler);

47. Ölfeuerungsanlagen: der Verbrennung von Heizöl dienende Feuerstätten einschließlich der mit diesen verbundenen Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl;

48. Ölöfen: Ölfeuerungsgeräte mit Rauchfanganschluß bis zu einer Nennheizleistung von 18,0 kW, die der Einzel-raumheizung dienen;

49. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;

50. Parapetthöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante und Oberkante des unteren Fensterstockes einschließlich allfälliger Regenschienen;

51. Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke;

52. Regeln der Technik: alle technischen Regeln und Festlegungen, die in Theorie und Praxis erprobt sind und die von der überwiegenden Mehrheit der Fachleute als richtig anerkannt und angewandt werden;

53. Sicherheitsstiegenhaus: brandbeständig ausgeführtes, in sich abgeschlossenes Stiegenhaus, das von den Gängen oder Aufenthaltsräumen nur über offene, ständig und unmittelbar ins Freie entlüftete Verbindungen erreichbar ist; es endet im Erdgeschoß, hat keine Verbindung mit Kellergeschossen und führt bei Vorhandensein eines begehbaren Flachdaches bis zu diesem;

54. Stiegenhaus: der für eine Stiege benötigte Raum mit den diesen umschließenden Bauteilen;

55. Straßenfluchtlinie: die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche;

56. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;

57. Unterirdische Lagerbehälter: Behälter, die teilweise oder zur Gänze in Erdreich, Sand, Lehm u. dgl. eingebettet sind; alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter;

58. Versammlungsstätte: bauliche Anlage mit mindestens einem Raum, der für die Abhaltung von Veranstaltungen bestimmt ist und für den Aufenthalt von mehr als 100 Personen geeignet ist (wie Theater-, Konzert- und Mehrzwecksäle, Festhallen, religiöse Kultstätten u. dgl.), soweit es sich nicht um eine Betriebsanlage handelt;

59. Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen;

60. Wohnung: ein baulich in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient bzw. von seiner Größe und Ausstattung dazu geeignet ist;

61. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;

62. Zwischenbehälter für Heizöl: Behälter, die für die Aufnahme kleinerer, vornehmlich für den Tagesbedarf notwendiger Mengen von Heizöl bestimmt sind und die in die Leitungen zwischen Lagerbehälter und Feuerstätten eingebaut sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165