II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
III. Abschnitt Brandschutz
§ 49. Decken
(1) Die Decken aller Geschosse und Hauptstiegenhäuser sind mindestens brandbeständig auszubilden.
(2) Decken von Dachgeschossen sind mindestens hochbrandhemmend herzustellen.
(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig für
- Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen),
- das oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes, und
- freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Bei Wohngebäuden sind die Decken der Geschosse und Hauptstiegenhäuser jedoch zumindest hochbrandhemmend auszubilden. Im obersten Dachgeschoß müssen Decken gegenüber dem darüber gelegenen Dachboden bzw. der Dachkonstruktion zumindest raumseitig brandhemmend verkleidet werden.
(4) Decken über Durchfahrten, Arkaden und Kellerräumen, über brandgefährdeten Räumen sowie über Geschäfts-, Betriebs- und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, die mit einem oder mehreren Geschossen überbaut sind, müssen jedenfalls brandbeständig hergestellt werden.
(5) Eine von der Dachkonstruktion getrennte tragende Decke muß mit solcher Festigkeit hergestellt werden, daß sie im Brandfall der Trümmerlast des Dachstuhls standhält.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165