Stmk. BauG § 49. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 13/2011, gültig ab 01.05.2011
II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
III. Abschnitt Brandschutz
§ 49. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165