Stmk. BauG § 48. Anforderungen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

II. Abschnitt Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

§ 48. Anforderungen

(1) Folgende Bauteile - ausgenommen in Dachgeschoßbereichen - müssen brandbeständig ausgeführt werden:

- tragende Wände, Pfeiler und Stützen,

- Wände von Hauptgängen und Hauptstiegenhäusern,

- Trennwände zwischen Wohnungen untereinander sowie zwischen Wohn- und Betriebsräumen.

(2) In Dachgeschossen sind tragende Wandteile, Wohnungstrennwände und Dachschrägen mindestens hochbrandhemmend auszuführen. Desgleichen sind Zugänge zu Aufenthaltsräumen vom Dachboden mindestens hochbrandhemmend zu trennen.

(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig für

- Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen),

- das oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes, und

- freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

Bei Wohngebäuden sind jedoch folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

a) tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Wände von Hauptgängen und Hauptstiegenhäusern sowie Trennwände zwischen Wohnungen sind mindestens hochbrandhemmend auszuführen;

b) bei mehrgeschossigen Dachausbauten sind bis auf das oberste Dachgeschoß Trennwände zwischen Zugängen zu Aufenthaltsräumen und Dachböden mindestens hochbrandhemmend auszuführen;

c) bei eingeschossigen Dachausbauten und im obersten Dachgeschoß von mehrgeschossigen Dachausbauten sind Trenn-wände zwischen Wohnungen mindestens hochbrandhemmend auszubilden, andere wohnungsabschließende Wände (einschließlich Dachschrägen) müssen zumindest raumseitig brandhemmend verkleidet werden. Zugänge zu Aufenthalts-räumen müssen vom Dachboden mindestens brandhemmend abgetrennt sein.

(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teilflächen tragender Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt nicht die Art der Ausbildung von Fenstern und Türen.

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