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Stmk. BauG § 46. Sonderverfahren, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.09.2001

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

§ 46. Sonderverfahren

(1) Für Bauprodukte, die in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt werden, kann anstelle der Durchführung des Verfahrens nach § 45 die österreichische technische Zulassung auch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beantragt werden.

(2) Ein Antrag ist nur dann zulässig, wenn für die im Abs. 1 genannten Bauprodukte keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen.

(3) Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde (§ 45 Abs. 7) einzubringen. Sie hat das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Prüfung zu beauftragen, ob

1. die im Mitgliedsstaat des Herstellers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen durch eine hiefür zugelassene Stelle für ordnungsgemäß befunden und

2. diese Prüfungen und Überwachungen nach den im Land Steiermark geltenden oder vom Land Steiermark als gleichwertig anerkannten Verfahren durchgeführt worden sind.

(4) Die österreichische technische Zulassung ist in Form einer auf drei Jahre befristeten Bescheinigung zu erteilen, wenn die Ordnungsgemäßheit und Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 3 Z. 1 und 2 erwiesen ist. Im übrigen gilt § 45 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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