Stmk. BauG § 44. Bauprodukte, LGBl. Nr. 50/2001, gültig von 01.10.2001 bis 30.04.2011
II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
§ 44. Bauprodukte
(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendbarkeitsbestimmungen des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165