II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
§ 44. Bauprodukte
(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendbarkeitsbestimmungen des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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