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Stmk. BauG § 44. Bauprodukte, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.09.2001

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

§ 44. Bauprodukte

(1) Zu Bauführungen dürfen nur brauchbare Bauprodukte verwendet werden.

(2) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn damit Bauwerke errichtet werden können, die den Anforderungen des § 43 entsprechen.

(3) Soweit es auf Grund geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Verhältnisse sowie im Interesse der Erhaltung eines bestimmten Schutzniveaus erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß Bauprodukte, die nach einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt werden, hinsichtlich der im § 43 Abs. 2 angeführten Anforderungen bestimmte Klassen und Leistungsstufen erfüllen müssen, um verwendet werden zu dürfen. Die Klassen und Leistungsstufen sind innerhalb der in der europäischen technischen Spezifikation vorgenommenen Klassifizierung festzulegen.

(4) Die Landesregierung kann - solange europäische technische Spezifikationen nicht kundgemacht sind - aus gesundheitlichen oder ökologischen Gründen bestimmte Bauprodukte durch Verordnung entweder generell oder nur für bestimmte Anwendungsbereiche einschränken oder verbieten.

(5) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 sowie der Brauchbarkeit von Bauprodukten obliegt dem Bauwerber. Der Nachweis der Brauchbarkeit eines Bauproduktes gilt jedenfalls als erbracht, wenn

1. das Bauprodukt die CE-Konformitätskennzeichnung im Sinne des § 12 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes trägt,

2. für das Bauprodukt eine österreichische technische Zulassung erteilt wurde oder

3. eine Erklärung des Herstellers im Sinne des § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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