II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
§ 44. Bauprodukte
(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165