II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
§ 43a. Energieausweis
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 43b ist zu erstellen:
1. bei Neubauten von Gebäuden,
2. bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden,
3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z. 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und
4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2.
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 43b sinngemäß.
(2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(4) Der Energieausweis besteht aus:
1. einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann,
2. einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und
3. einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten).
(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:
1. Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten,
2. Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes,
3. Kühlbedarf des Gebäudes,
4. Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes,
5. Endenergiebedarf des Gebäudes,
6. U-Werte der Bauteile,
7. Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
(6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z.B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.
(7) Wer einen Energieausweis ausstellt, hat die Daten des Energieausweises an Stellen, die mit Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegt werden können, über den dafür vorgesehenen Zugang zum Zwecke der statistischen Erfassung zur Verfolgung energiepolitischer Ziele unverzüglich zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Stellen bestimmen, denen die Daten gemäß Abs. 7 zu übermitteln sind, sowie nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form der Datenübermittlung erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165