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Stmk. BauG § 43. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 27/2008, gültig von 02.04.2008 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

§ 43. Allgemeine Anforderungen

(1) Jedes Bauwerk muß in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt werden, daß es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den in Abs. 2 angeführten Anforderungen entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie Kleinkinder ist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender Weise Bedacht zu nehmen.

(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

a) Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles;

b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;

c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;

d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.

2. Brandschutz

a) Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem Brand

- die Tragfähigkeit des Bauwerkes während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,

- die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird,

- die Löscharbeiten wirksam durchgeführt werden können,

- die Benützer das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,

- die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

b) Bauwerke, die nach Lage, Bauart oder Nutzung einer erhöhten Blitzschlaggefahr ausgesetzt sind, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

a) Freisetzung giftiger Gase,

b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,

c) Emission gefährlicher Strahlen,

d) Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung,

e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Abgasen, Rauch sowie festem oder flüssigem Abfall,

f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.

4. Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

5. Schallschutz

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

a) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

b) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß lit. a nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

ba) Art und Verwendungszweck des Bauwerks,

bb) Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,

bc) die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

c) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 43a ist ein Energieausweis zu erstellen.

d) Zur Erfüllung der Erfordernisse der lit. a bis c kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 43b insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen.

e) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere

ea) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,

eb) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,

ec) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und

ed) Wärmepumpen.

7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt werden, daß es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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