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Stmk. BauG § 43. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 01.04.2008

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

§ 43. Allgemeine Anforderungen

(1) Jedes Bauwerk muß in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt werden, daß es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den in Abs. 2 angeführten Anforderungen entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie Kleinkinder ist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender Weise Bedacht zu nehmen.

(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

a) Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles;

b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;

c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;

d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.

2. Brandschutz

a) Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem Brand

- die Tragfähigkeit des Bauwerkes während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,

- die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird,

- die Löscharbeiten wirksam durchgeführt werden können,

- die Benützer das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,

- die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

b) Bauwerke, die nach Lage, Bauart oder Nutzung einer erhöhten Blitzschlaggefahr ausgesetzt sind, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

a) Freisetzung giftiger Gase,

b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,

c) Emission gefährlicher Strahlen,

d) Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung,

e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Abgasen, Rauch sowie festem oder flüssigem Abfall,

f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.

4. Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

5. Schallschutz

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk sowie seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und Lüftung müssen derart geplant und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Benützer gewährleistet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Erfüllung dieser Erfordernisse wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte Bauwerke und Bauteile festsetzen sowie Energiekennzahlen definieren.

7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt werden, daß es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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