I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 3. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:
1. bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;
2. bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen, einschließlich der dazugehörigen Lärmschutzanlagen;
3. die Errichtung und Instandhaltung von militärischen Anlagen, insbesondere von Kampf- und Waffenständen, verbunkerten Führungs- und Fernmeldeeinrichtungen sowie Sperren, Munitionslagern, nicht ortsfest errichteten militärischen Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, Bauwerken für den militärischen Flugbetrieb, Schießstätten und Übungsplätzen mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten samt den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen;
4. bauliche Anlagen, die nach schifffahrtsrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen;
4a. bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen dienen und den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen;
5. bauliche Anlagen, die nach forstrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
6. bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen;
7. bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen (Freileitungen, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen u. dgl.), soweit es sich nicht um betretbare Gebäude handelt;
8. bauliche Anlagen, die einer Veranstaltungsstättenbewilligung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 bedürfen, sofern diese nicht mehr als 6 Monate ununterbrochen bestehen bleiben;
8a. bauliche Anlagen, die im Rahmen von Veranstaltungen kultureller und religiöser Art oder für Sportveranstaltungen errichtet oder genutzt werden, jedoch nicht dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 unterliegen, jeweils mit einer Bestandsdauer von nicht mehr als 30 Tagen;
9. Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten oder die Nutzung von baulichen Anlagen, jeweils zur vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen aus humanitären Gründen, wenn die Unterbringung staatlich organisiert ist, ausschließlich für die Dauer des Bestehens des Erfordernisses der vorübergehenden Unterbringung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 75/2015, LGBl. Nr. 11/2020
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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