Stmk. BauG § 33. Anzeigeverfahren, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 24.10.2001

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

III. Abschnitt

§ 33. Anzeigeverfahren

(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Bei Vorhaben im Sinne des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2. Die Baupläne müssen im Sinne des § 20 Z. 1 lit. b von den Nachbarn unterfertigt sein.

2. In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5

- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),

- die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),

- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,

- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,

- erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z. 3.

3. Bei Feuerungsanlagen genügt der Nachweis der Typen- oder Einzelgenehmigung.

(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, daß alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein Nachweis zu erbringen.

(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn

1. die vorgelegten Unterlagen

a) nicht vollständig sind oder an einem sonstigen Formgebrechen leiden,

b) nicht von einem gesetzlich Berechtigten verfaßt und unterfertigt sind oder

2. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, daß

a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,

b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,

c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,

d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,

e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder

3. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.

(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen, Orts- und Landschaftsbildes besteht, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.

(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

(7) Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.

(8) Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.

(9) Die Genehmigung erlischt, wenn

a) mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder

b) ein Nachbar im Sinne § 20 Z. 1 lit. b oder Z. 2 auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165