Stmk. BauG § 30. Befristete Baubewilligung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 03.02.2020

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 30. Befristete Baubewilligung

(1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck im Zusammenhang mit einer Veranstaltung errichtet werden, dürfen einmalig auf die Dauer von höchstens sechs Monaten, bewilligt werden. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig, sofern Nachbarrechte nicht berührt werden.

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