I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
III. TEIL Verfahrensbestimmungen
II. Abschnitt Bewilligungsverfahren
§ 30. Befristete Baubewilligung
(1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck im Zusammenhang mit einer Veranstaltung errichtet werden, dürfen einmalig auf die Dauer von höchstens sechs Monaten, bewilligt werden. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.
(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig, sofern Nachbarrechte nicht berührt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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