Stmk. BauG § 2. Behördenzuständigkeit, LGBl. Nr. 87/2013, gültig von 01.09.1995 bis 31.12.2013

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2. Behördenzuständigkeit

(1) Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanz der Gemeinderat.

(2) In Städten mit eigenem Statut ist Behörde erster Instanz der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.

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