I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2. Behördenzuständigkeit
(1) Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanz der Gemeinderat.
(2) In Städten mit eigenem Statut ist Behörde erster Instanz der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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