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Stmk. BauG § 29. Entscheidung der Behörde, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 29.08.2008

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 29. Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

(6) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.

(7) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides errichtet werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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