I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
III. TEIL Verfahrensbestimmungen
II. Abschnitt Bewilligungsverfahren
§ 26a. Parteistellung der Gemeinde
In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003
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