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Stmk. BauG § 26a. Parteistellung der Gemeinde, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 26a. Parteistellung der Gemeinde

In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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