Stmk. BauG § 25. Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.12.2003

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 25. Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

(1) Die Bauverhandlung ist durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. In der Kundmachung sind Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung und die gemäß § 27 Abs. 1 bestehenden Voraussetzungen für die Beibehaltung der Parteistellung bekanntzugeben.

(2) Zur Bauverhandlung sind persönlich zu laden

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer,

3. der Inhaber des Baurechtes,

4. die Verfasser der Projektunterlagen,

5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt geworden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165