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Stmk. BauG § 24. Bauverhandlung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.12.2003

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 24. Bauverhandlung

(1) Die Behörde hat über jedes Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.

(2) Eine Bauverhandlung kann jedoch entfallen, wenn

1. sich aus der Aktentlage ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht durch Auflagen beheben lassen oder

2. das Ansuchen allein auf Grund der Pläne und Unterlagen beurteilt werden kann und alle Nachbarn dem Bauvorhaben auf dem Bauplan schriftlich zugestimmt haben oder Nachbarrechte nicht berührt werden.

(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.

(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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