Stmk. BauG § 22. Ansuchen, LGBl. Nr. 78/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2014

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 22. Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;

3. der Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallen

- für bestehende Bauten,

- für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,

– wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt

- sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;

4. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;

5. Angaben über die Bauplatzeignung;

6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung.

(3) Wenn aus den im Abs. 2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003

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