I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
III. TEIL Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht
§ 21a. Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung
(1) Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind Einrichtungen im Sinn des § 2 Z. 1 und 2 des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005.
(2) Zum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Abs. 1 zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sind
1. Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen Anlagen sowie
2. Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten
baubewilligungsfrei.
(3) Die Bauvorhaben nach Abs. 2 sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß § 30, auf Verkehrsflächen gemäß § 32 und im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechlichen Vorschriften abgewichen werden kann.
(4) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig; die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.
(5) Bauvorhaben nach Abs. 2 sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Abs. 4 festgelegten Anforderungen zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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