Stmk. BauG § 21a. Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung, LGBl. Nr. 75/2015, gültig von 01.09.2015 bis 09.09.2016

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht

§ 21a. Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung

(1) Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind Einrichtungen im Sinn des § 2 Z. 1 und 2 des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005.

(2) Zum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Abs. 1 zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sind

1. Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen Anlagen sowie

2. Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten

baubewilligungsfrei.

(3) Die Bauvorhaben nach Abs. 2 sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß § 30, auf Verkehrsflächen gemäß § 32 und im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechlichen Vorschriften abgewichen werden kann.

(4) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig; die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.

(5) Bauvorhaben nach Abs. 2 sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Abs. 4 festgelegten Anforderungen zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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